Begrenzte Zugänglichmachung urheberrechtlich geschützter Inhalte in Lehre und Forschung weiterhin möglich!
Der Deutsche Bundestag hat in seiner Plenarsitzung vom 29.11.2012 die Verlängerung der befristeten Anwendbarkeit von § 52a UrhG bis zum 31. Dezember 2014 beschlossen.
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