Urheberrecht: § 52a bis Ende 2014 verlängert!

Urheberrecht: § 52a bis Ende 2014 verlängert!

by Team E-Learning Center -
Number of replies: 0
Paragraph 52a
Begrenzte Zugänglichmachung urheberrechtlich geschützter Inhalte in Lehre und Forschung weiterhin möglich!




Der Deutsche Bundestag hat in seiner Plenarsitzung vom 29.11.2012 die Verlängerung der befristeten Anwendbarkeit von § 52a UrhG bis zum 31. Dezember 2014 beschlossen.

Weitere Informationen finden Sie auf e-teaching.org.